Verwendung bleihaltige Büchsen- und Flintenlaufgeschosse bei der Jagd – knapp dreijährige Übergangsfrist endet zum 1. April 2025

Verwendung bleihaltige Büchsen- und Flintenlaufgeschosse bei der Jagd – knapp dreijährige Übergangsfrist endet zum 1. April 2025

Bei der Novellierung des niedersächsischen Landesjagdgesetzes im Jahr 2022 wurde über das Verbot der Verwendung von Bleischroten bei der Bejagung von Wasserfederwild an und über Gewässern hinaus ein generelles Verbot der Verwendung von bleihaltigen Büchsen- und Flintenlaufgeschosse bei der Jagd beschlossen. 

Am 1. April 2025 tritt nunmehr §24 Absatz 1 NJagdG in der folgenden Fassung in Kraft:

„Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd auszuüben,

  1. Unter Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen oder Luftdruckwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltigen Flintenlaufgeschossen,

[…]

3.  Wasserwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot.

[…]“

Die Verbote gemäß § 24 NJagdG Abs. 1 beziehen sich hierbei ausdrücklich auf die Jagdausübung. Auf Schießständen können bleihaltige Büchsengeschosse in der Regel weiterhin verwendet werden. Hier ist die Betriebserlaubnis der Schießstätten ausschlaggebend. Gleiches gilt für die Verwendung von Bleischroten. So können auf dem Schießstand Oberg weiterhin Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen und Munition mit Bleischroten verwendet werden.

Der Gesetzestext kann abgerufen werden unter https://www.ml.niedersachsen.de/download/137418/Konsolidierte_Fassung_des_Niedersaechsischen_Jagdgesetzes_ab_1._April_2025_.pdf

Foto: Dr. H. Hagemann