VI. Satzung der Jägerschaft
§ 18
Für die Jägerschaften der LJN gemäß § 12 gilt folgende Satzung:
Satzung
der Jägerschaft Alfeld e.V. im Landkreis Hildesheim
in der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.
I. Name, Sitz und Zweck der Jägerschaft e.V.
§ 1: Name, Sitz
(1) In der Jägerschaft Alfeld e.V. im Landkreis Hildesheim sind die Jäger im Gebiet des Altkreises auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen, die zugleich Mitglieder der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. sind.
(2) Die Jägerschaft führt den Namen „Jägerschaft Alfeld e.V. im Landkreis Hildesheim“.
(3) Sitz der Jägerschaft ist Alfeld.
Die Jägerschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim VR 11 02 07 eingetragen.
§ 2: Aufgaben und Ziele
(1) Zweck der Jägerschaft ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes sowie der Wissenschaft und Forschung.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
1. Den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur sowie die Förderung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes.
2. Die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, der umfassenden jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich des Jagdlichen Schießens, des jagdlichen Schrifttums, jagdkultureller Einrichtungen sowie der waidgerechten Jagdausübung.
3. Die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln im Rahmen des § 58 AO.
4. Die Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse.
5. Die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die Jägerschaft nimmt damit die Aufgaben und Ziele der LJN in ihrem Bereich und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wahr.
(4) Die Jägerschaft verpflichtet sich zur Durchführung der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Die Jägerschaft verfolgt damit unter Ausschuss aller parteipolitischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Die Jägerschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel der Jägerschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Jägerschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jägerschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeiten des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes dürfen angemessen vergütet werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Erweiterte Vorstand.
II. Mitgliedschaft
§ 3: Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jägerschaft und damit Mitglied der LJN kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt und unbescholten ist.
(2) Es können auch Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen, Mitglied werden.
(3) Der Antragsteller muss
1. seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Jägerschaft haben;
2. oder für den Beitritt als Zweitmitglied zugleich Mitglied in der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Jägerschaft e.V. der LJN oder dem dafür zuständigen Landesjagdverband des DJV sein.
(4) Die Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand der Jägerschaft e.V. schriftlich abzugeben.
Mit dem Beitritt entsteht eine Mitgliedschaft in der Jägerschaft und der LJN.
Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der satzungsmäßigen Organe der LJN und der Jägerschaft e.V. Er erkennt die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweiligen gültigen Fassung als für sich bindend an.
(5) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Jägerschaft. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Satzungsbestimmungen nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung ist endgültig.
§ 4: Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod des Mitglieds.
2. Durch freiwilligen Austritt, der bis spätestens 30. September zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form an den Vorstand der Jägerschaft e.V. wirksam erklärt werden kann. Der Austritt kann für die Zweitmitgliedschaft gesondert erklärt werden, solange die Satzung nicht zwingend die Zweitmitgliedschaft verlangt.
3. Durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss ist – unbeschadet der Regelung der Disziplinarordnung des DJV – zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes, das schriftlich erfolgen kann, in der Regel der Vorstand der zuständigen Jägerschaft, in besonderen Fällen das Präsidium der LJN, wenn durch schuldhaftes Verhalten des betreffenden Mitgliedes schädliche Folgen für mehrere Jägerschaften der LJN oder den Gesamtverband zu befürchten sind. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorsitzenden der Jägerschaft bzw. den Präsidenten der LJN oder dessen Vertreter durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(3) Gegen den Ausschluss kann, soweit er von dem Vorstand einer Jägerschaft der LJN ausgesprochen wurde, von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Präsidium der LJN eingelegt werden, das endgültig entscheidet. Hat das Präsidium selbst den Ausschluss eines Mitgliedes der Landesjägerschaft beschlossen, so kann gegen diese Entscheidung der Erweiterte Vorstand im Beschwerdewege innerhalb einer Frist von 14 Tagen angerufen werden. Die Beschwerde bedarf der Schriftform; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5: Ruhen der Mitgliedschaft
Das Ruhen der Mitgliedschaft kann angeordnet werden:
1. Wenn gegen das betreffende Mitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist und die Schwere der Tat oder deren Folgen dieses angebracht erscheinen lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist aufzuheben, wenn die Gründe, auf denen er beruht, entfallen.
2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 3. Für die Zuständigkeit der Anordnung wie für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt § 4 Abs. 2 und 3.
§ 6: Organe
Organe der Jägerschaft sind:
1. Der Vorstand
2. Der Erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§ 7: Vorstand
(1) Zum Vorstand der Jägerschaft gehören:
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Schriftführer,
4. der Schatzmeister,
5. der Kreisjägermeister oder der für das Gebiet der Jägerschaft bestellte besondere Vertreter des Kreisjägermeisters, soweit diese nicht bereits als Mitglieder des Vorstandes zu 1. bis 4. gewählt sind.
(2) Der Vorstand zu 1. bis 4. wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zu Neuwahlen weiter.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Jägerschaft nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie nach Maßgabe der Satzung der LJN in der jeweils gültigen Fassung sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen Organe. Die Vorstandsmitglieder der Jägerschaft e.V. sind gegenüber der LJN dafür verantwortlich, dass die Satzung der Jägerschaft e.V. und die Führung der Geschäfte in Übereinstimmung mit der Satzung der LJN und den Beschlüssen ihrer Organe steht.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zu einer vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufenen Sitzung zusammengetreten sind. Die zur laufenden Führung der Geschäfte erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Der Vorstand bestellt Obleute für besondere Aufgaben, soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.
(6) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem. Abs. 1 Ziff. 1 – 4 den Verein zu vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
(7) Mitglieder des Vorstandes und deren Bevollmächtigte haften beim Handeln für den Verein diesem gegenüber nur dann, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
(8) Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte Aufgaben auf ehrenamtlich tätige oder angestellte dritte Personen übertragen (Geschäftsführer). Art und Umfang der Aufgaben und Befugnisse sind schriftlich festzulegen.
(9) Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8: Erweiterter Vorstand
(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
1. Die Mitglieder des Vorstandes,
2. die Hegeringleiter,
3. die Obleute,
4. der Kreisjägermeister, soweit er nicht schon dem Vorstand angehört.
(2) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes und die Mehrzahl der weiteren Mitglieder in einer vom Vorstand einberufenen Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(3) Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Durchführung seiner Aufgaben. Er ist in wichtigen Fragen zu hören. Hierzu wird er vom Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden.
(4) Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Stellungnahmen der Jägerschaft zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung der LJN.
(5) Für Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes gilt § 7 (9).
§ 9: Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand der Jägerschaft hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen dazu müssen mit der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
2. Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht).
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl des Vorstandes (§ 7 Abs. 2) und der Kassenrevisoren.
5. Abberufung der unter Ziffer 4 genannten Personen bei Vorlage eines wichtigen Grundes. Für eine Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6. Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
7. Alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zur Beschlussfassung übertragen sind.
8. Beschlussfassung über Anträge, die von den Mitgliedern dem Vorstand der Jägerschaft mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen sind. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung der Jägerschaft benennt der LJN die von dieser gem. §§ 38 Abs. 1 und 4; 39 Abs. 1 NJagdG für die Wahl zum Kreisjägermeister, zum besonderen Vertreter des Kreisjägermeisters und zum Mitglied im Jagdbeirat vorzuschlagenden Personen.
(4) Bestehen in einem Kreise mehrere Jägerschaften, so kann nur ein einheitlicher Wahlvorschlag nach Abs. 3 gemacht werden. Das endgültige Vorschlagsrecht liegt nach Anhörung der betroffenen Jägerschaften beim Präsidium.
(5) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied und Zweitmitglied der Jägerschaft mit einer Stimme berechtigt, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber der Jägerschaft und der LJN erfüllt hat.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Abstimmung.
1. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch durch mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmen erfolgt, mittels Zurufs durchgeführt werden. Es genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Die Wahlen mit Ausnahme der Wahl der Kassenrevisoren erfolgen auf die Dauer von vier Jahren.
3. Von den drei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch Neuwahl zu ersetzen; Vorschläge macht die Mitgliederversammlung.
(8) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10: Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand der Jägerschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens einwöchiger Frist zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung der LJN sinngemäß.
§ 11: Hegeringe
(1) Die Hegeringe sind Untergliederungen der Jägerschaften und sollen nach Möglichkeit den Hegegemeinschaften für Rehwild oder Niederwild entsprechen. Zu den Hegeringen sollen die Mitglieder gehören, die entweder ihren Hauptwohnsitz oder ihr Revier in ihnen haben. In städtischen Verhältnissen können bei Bedarf mehrere Hegeringe nach anderen Gesichtspunkten gebildet werden. Über die Zahl und die Abgrenzung der Hegeringe entscheidet der Erweiterte Vorstand der Jägerschaft.
(2) Die Mitglieder des Hegeringes wählen aus ihren Reihen den Hegeringleiter und seinen Stellvertreter. Es können auch noch ein Schriftführer und ein Kassenwart gewählt werden. Alle müssen im Hegering ihren Hauptwohnsitz haben. Der Vorstand der Jägerschaft kann Ausnahmen zulassen. Der Hegeringleiter bestellt mit Zustimmung der Hegeringversammlung Obleute für besondere Aufgaben innerhalb des Hegeringes entsprechend § 7 (5).
(3) Der Hegeringleiter und sein Stellvertreter sind berechtigt, gemeinsam oder jeder allein mit einem gewählten Schriftführer bzw. Kassenwart den Hegering zu vertreten. Sie und die aufgrund besonderer Vollmacht Berechtigten verpflichten beim Handeln im Namen des Hegerings nur diesen; die Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen. Diese Regelung ist im Rechtsverkehr mit Dritten geltend zu machen und daher schriftlich zu vereinbaren.
(4) Die gemäß Abs. 3 Vertretungsberechtigten haften beim Handeln für den Hegering diesem gegenüber nur, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
(5) Einladungen zu Hegeringversammlungen müssen mit Tagesordnung schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung allen Mitgliedern des Hegeringes bekanntgegeben werden. Hegeringversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Teilnahme an der Hegeringversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied des Hegeringes mit einer Stimme berechtigt, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber der Jägerschaft und dem Hegering erfüllt hat. Für die Abstimmungen und Wahlen in der Hegeringversammlung gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 7 Ziff. 1 und 2 sinngemäß.
(6) Eine alleinige Mitgliedschaft im Hegering ist unzulässig.
§ 12: Beiträge
(1) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder.
(2) Die Höhe des Beitrags an die LJN wird von deren Mitgliederversammlung festgelegt; er ist vom Mitglied an die Jägerschaft zur Weiterleitung an die LJN zu leisten. Diesen Beitrag zahlen nur Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Jägerschaft.
(3) Die Höhe des Beitrags für die Jägerschaft wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Hegeringe können zur Deckung der Kosten einen Beitrag erheben, der von der Hegeringversammlung festgesetzt wird.
(5) Beiträge sind bis zum 31.3. jeden Jahres zu zahlen.
§ 13: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14: Auflösung
(1) Die Auflösung der Jägerschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung der Jägerschaft bestellt der Vorstand einen Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Jägerschaft (Bezeichnung der Jägerschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Jägerschaft (…) an die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zuwendung des Vermögens gem. Abs. 3 mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaften einzuholen.